Satzung
Theater, Kunst und Bildung e.V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Theater, Kunst und Bildung e.V.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main (Kreis F) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist Gestaltung, Pflege und Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erziehung und Bildung.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von
1. Vernetzung und Zusammenarbeit professioneller und nicht-professioneller Kunst- und Kulturschaffenden, privaten sowie öffentlichen Bildungs-, Kultur- und Sozialeinrichtungen
• z. B. regionalen, überregionalen und internationalen Austausch, Theatertreffen, Theaterfestivals und Theaterwerkstätten, Fachtagungen, Seminare, Kurse, Diskussionsforen, Veröffentlichungen und die Verbreitung von Informationen, Beteiligung an Projekten und Studien anderer regionaler und überregionaler Organisationen
2. Auftritten, Ausstellungen und Projekten in privaten und öffentlichen Räumen (z.B. Schulen, Bürgerhäuser, Theater, Museen, Vereinsräumen etc.)
• z. B. Erwachsenen-, Kinder- und Jugendkulturprojekten, Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Bildungsträgern, etc..
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann eine natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins vertritt
(2) Passive Mitglieder – sind Fördermitglieder, vertreten und unterstützen die Ziele des Vereins durch regelmäßige Beiträge. Passive Mitglieder haben eine beratende Stimme. Sie haben kein Stimmrecht.
(3) Aktives Mitglied: Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aktiver Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Der Antrag auf Annahme ist schriftlich zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins.
(5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich zum 31.09. gegenüber dem Verein erklärt werden.
(6) Mitglieder, die den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Entzug der Mitgliedsrechte eines Mitglieds auf Zeit beschließen. Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein.
(2) Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorstand
(3) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und können nur über die vorher schriftlich bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte gefasst werden. Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstands.
– Die Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes.
– Satzungsänderungen.
• Die Auflösung des Vereins.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Über Höhe und Zahlungsmodalitäten der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und
der/dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Ergänzungswahl spätestens statt, wenn die Anzahl der Vorstandmitglieder unter ‚2’ fällt.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche
Protokolle angefertigt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zeichnungsberechtigt.
(5) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich, insbesondere zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung sowie nach Bedarf statt. Zur Beschlussfähigkeit bedarf sie der Vollzähligkeit bzw. der schriftlichen Zustimmung der Nichtanwesenden.
(6) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) z. B für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einsetzten.
(7) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft vergeben.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dr. Bodo Sponholz Stiftung Großer Hasenpfad 30, 60598 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Übertragung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 9 Besondere Vertreter
Durch den Vorstand können für gewisse Aufgaben besondere Vertreter i.S. des § 30 BGB bestellt werden.
Die Versammlungen finden in 60528 Frankfurt am Main, Rennbahnstraße 6 bzw. adäquaten Räumen statt.